Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(1) Die nachstehend
aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an
zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet
werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: 1.
Heizungen
in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie
Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors
verwendet wird (§ 35c Absatz 1);1a.
Luftreifen (§ 36 Absatz 1a);2.
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);3.
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;4.
Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);5.
Auflaufbremsen
(§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und
Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten
Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in
der vorgesehenen Form bescheinigt ist;6.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von a)
Einrichtungen,
die aus technischen Gründen nicht selbstständig im
Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an
einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar
sind),b)
Ackerschienen
(Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau
an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,c)
Zugeinrichtungen
an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter
Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck
entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den
unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,d)
Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,e)
Langbäumen,f)
Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7.
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);8.
Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1);8a.
Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);8b.
Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);9.
Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);9a.
Umrissleuchten (§ 51b);10.
Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);11.
Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);11a.
nach vorn wirkende Kennleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);12.
Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);12a.
Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);13.
Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);14.
Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);15.
Rückstrahler
(§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a
Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);16.
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3);16a.
Nebelschlussleuchten (§ 53d);17.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54);17a.
Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5);18.
Lichtquellen
für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit
die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a
Absatz 6, § 67 Absatz 10 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der
Straßenverkehrs-Ordnung);19.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 Absatz 3);19a.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);20.
Fahrtschreiber (§ 57a);21.
Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);21a.
Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);22.
Lichtmaschinen,
Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler,
Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den
Speichen für Fahrräder (§ 67 Absatz 1 bis 7 und 11);23.
(weggefallen)24.
(weggefallen)25.
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;26.
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);